AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Günter Dienstleistungen GmbH, Poststraße 11, 75305 Neuenbürg

1. Allgemeines

Wir verkaufen nur an Unternehmen im Sinne der B2B „Business-to-Business“ Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen. Kein Verkauf an private Endverbraucher i.S.d. § 13 BGB bzw. diesen gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 VerpackG.

Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen allein nachstehende Bedingungen zugrunde. Etwaige entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden haben keine Geltung. Änderungen unserer Lieferbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Von einer gleichwie gearteten Teilunwirksamkeit unserer Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unserer Bedingungen unberührt.

Mündliche Abreden sind unwirksam. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Unsere Angebote sind freibleibend, Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Im übrigem gelten unsere jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigungen.

2. Preise und Zahlungen

Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung.

Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Für Erstaufträge können wir Vorauszahlung unserer Lieferung verlangen. Bei späterer Zahlung steht es uns frei Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzögerungsschäden bleibt vorbehalten.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Hieraus entstehende Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar zu bezahlen. Unseren Kunden ist es nicht gestattet, ein Zurück-behaltungsrecht und/oder Aufrechnung gleich aus welchem Grund, geltend zu machen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, oder wird gegen ihn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet, werden unsere auch etwa durch Wechselannahme gestundeten Forderungen sämtlicher bestehender Verträge in vollem Umfang sofort fällig. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.

2a. Dollarklausel

Sofern es sich um Artikel handelt, die wir im Ausland beziehen, behalten wir uns aufgrund von Währungsschwankungen vor, sofern nicht ausdrücklich erwähnt, den aktuellen Dollarkurs am Rechnungstag zur Berechnung zugrunde zu legen.

3. Lieferung

Von uns angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, binden uns jedoch nicht. Wir sind insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Bei höherer Gewalt, auch im Falle Materialmangels bei uns oder unseren Lieferanten, sowie bei Betriebsstörungen, gleich welcher Art, sind wir von der Lieferverpflichtung frei und berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen etc. sind nur annähernd gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat er beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat die Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden 14-tägigen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit daraus entstehenden Kosten, gegebenenfalls Verlustbeträgen, zu belasten.

4. Rück­liefer­ungen

Rücklieferungen aus welchem Grund auch immer können nur nach vorheriger Zustimmung von uns akzeptiert werden. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken und die Frachtkosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Der Rücksendung ist ein Warenbegleitschein beizufügen mit Angaben des Grundes der Rücksendung, der Lieferschein-Nr., der Artikel-Nr., des Lieferdatums und der Auftrags-Nr.. Werden mit unserem Einverständnis Waren aus von uns nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so müssen wir 100% des Warenwertes in Rechnung stellen. Sonderanfertigungen und modifizierte Teile sowie beschädigte Artikel sind von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgenommen.

5. Schutz­rechte

Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt, verwertet, noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

6. Gefahren­übergang und Entgegen­nahme

Die Gefahr geht auch bei Franko-Lieferung mit dem Verlassen der Lieferteile aus unserem Fabrikgelände, bei Verzögerung in Folge von uns nicht zu vertretenden Umständen oder Wunsch des Kunden im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch schließen wir jedoch für unseren Kunden in seinem Namen und für seine Rechnung eine Transportversicherung ab, Teillieferungen sind zulässig.

7. Eigentums­vorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß §455 BGB mit folgenden Erweiterungen:

7.1

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen aus dem vorliegenden Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unserem Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.

7.2.1

Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. In diesem Falle steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung zu. Der ver- und/oder bearbeitete Liefergegenstand dient zu unserer Sicherung in Höhe unseres Miteigentumanteils. Der Kunde ist verpflichtet, dem Eigentümer der anderen Sache von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Die neue Sache darf ihrerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden.

7.2.2

Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert be- und/oder verarbeitet bzw. verbunden und unabhängig von der Abnehmerzahl, wären bereits jetzt in Höhe der den Lieferungsgegenständen entsprechenden Rechnungsbeträgen an uns abgetreten.

7.2.3

Der Kunde ist lediglich zum Weiterverkauf, zur Be- und/oder Verarbeitung, sowie zur Verbindung der Liefergegenstände ermächtigt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Liefergegenstände zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er hat uns über zwangsvollstreckungsrechtliche Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen unserer Sachen und Rechte durch Dritte unverzüglich zu informieren.

7.2.4

Trotz der Abtretung ist der Kunde neben uns zur Forderungseinziehung ermächtigt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist jedoch auf unser jederzeitiges Verlangen verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Hiervon bleibt unser Recht, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben, unberührt.

7.2.5

Der Kunde verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet, mit Drittabnehmern unserer Ware ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.

7.3

Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, geht das Eigentum an unserer Vorbehaltsware und gehen die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt. Sicherungen gleich welcher Art, für aus anderen Rechtsgründen als aus Warenlieferungen entstandenen und damit zusammenhängenden Forderungen, wie z.B. Zinsen und Kosten, dienen bei Erfüllung dieser Forderung als Sicherheit für unsere Ansprüche aus Warenlieferungen.

7.4

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.

8. Mängel­haftung

Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Produkte müssen wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in unseren verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vorbehalten, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Eine Gewährleistung für Mängel unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur für Fabrikations und/oder Materialfehler. Voraussetzung hierfür ist die genaue Einhaltung unserer Betriebsvorschriften. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden zufolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehlern, mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder physikalischer Einflüsse und unsachgemäßer Eingriffe.

Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Lieferung, schriftlich gegenüber Günter anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Uns ist die Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandung zu geben. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus nicht fristgerechter Lieferung oder sonstiger positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. Dies gilt nur insoweit, als weder uns, noch unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fallen. Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche, Wandlungs- und Minderungsrecht für Folgeschäden jeglicher Art, gleichgültig auf welcher Ursache sie beruhen. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche abzutreten.

Die Gewährleistungszeit beläuft sich grundsätzlich auf ein Jahr nach Lieferung und bei einschichtigem Betrieb. Macht der Kunde innerhalb dieser Gewährleistungszeit Mängel an einem von uns bezogenen Liefergegenstand geltend, so hat er den reklamierten Gegenstand in unserer Original- oder gleichwertigen Verpackung an uns einzusenden. Ergibt unsere Prüfung, daß die Reklamation unbegründet ist oder nicht zu unseren Lasten geht, erfolgen Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Berechnung der anfallenden Aufwendungen bzw. des ursprünglichen Preises unter Zugrundelegung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Reparaturkosten Dritter werden von uns nicht anerkannt. Schlägt im Falle berechtigter Reklamation die Nachbesserung fehl oder ist sie bzw. die Ersatzleistung in einem angemessenen Zeitraum nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

Produktionshaftungsansprüche bleiben nach Maßgabe der jeweils geltenden Rechtslage unberührt.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden ist ausschließlich das an unserem Hauptsitz zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen.

Auf Vertragsbeziehungen mit ausländischen Kunden findet deutsches Recht Anwendung.

Neuenbürg, den 09.02.2018

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